Eigentlich ist der Begriff Bürgerenergie ziemlich klar: Bürger*innen bauen dezentrale Energieanlagen und versorgen sich und die Nachbarn selbst. Dabei können sie sich zum Beispiel in Genossenschaften zusammenfinden und damit noch mehr Leute an Bord holen.
Aber wir wären ja nicht in Deutschland, wenn das so einfach wäre. Natürlich gibt es Gesetze mit glasklaren Definitionen.
So finden wir im Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) den Paragraphen 3 namens Begriffsbestimmungen.
Und dort im 15. Aufzählungspunkt die Bürgerenergiegesellschaft. Dort ist also die Definition der Bürgerenergie laut EEG.
Und tatsächlich ändert sich diese Festlegung zum 1. Januar 2023 im aktualisierten EEG!
Also – eine Bürgerenergiegesellschaft ist jede Gesellschaft,
- mit mindestens 50 natürlichen Personen als stimmberechtigte Mitglieder
- mit >75% Stimmrechte bei natürlichen Personen in PLZ 50km um die Anlage
- mit anderen Stimmrechten nur bei KMU und kommunalen Gebietskörperschaften
Das ist gewissermaßen eine hohe Hürde.
Einige Fördertöpfe fordern explizit die Definition aus dem EEG und schon kann ich nur noch geförderte Bürgerenergie sein, wenn ich mindestens 50 Genoss*innen gefunden habe. Das dürfte vor allem in kleinen Gemeinden zum Problem werden.